16 - Strafrecht BT I [ID:9833]
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Guten Morgen, meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht BT 1.

Wir haben am Montag begonnen, über die Ehrschutzdelikte zu sprechen,

beziehungsweise schon einen großen Teil dieses Stoffes miteinander behandelt.

§ 185 fortfolgende, wenn wir über diese 185 fortfolgende sprechen,

dann müssen wir im Grunde genommen zwei Unterscheidungen treffen,

mit Blick auf die Frage, welche Tatbestände einschlägig sind,

und das wirkt sich dann auch auf die Handhabung dieser Tatbestände aus.

Zum einen geht es um die Frage, wem gegenüber wird eine Äußerung getan,

gegenüber demjenigen, dessen Ehre angegriffen wird, oder gegenüber Dritten.

Zum anderen geht es um die Frage, welchen Inhalt oder welcher Art

sozusagen diese Äußerung ist, und bei dieser Art können wir unterscheiden

zwischen zwei grundsätzlich unterschiedlichen Dingen, nämlich zwischen...

Tatsachen und Werturteilen.

Genau, Äußerungen über Tatsachen und Werturteile.

Tatsachen sind also solche Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit,

die zumindest theoretisch einen Beweis zugänglich sind.

Das bedeutet nicht, dass im konkreten Fall der Nachweis gelingen muss,

aber die jedenfalls grundsätzlich einen Beweis zugänglich sind,

während es eben bei Werturteilen und letzten Endes um Meinungsäußerungen geht.

Deswegen hier in besonderer Weise auch, da werden wir gleich dazu kommen,

Artikel 5 Grundgesetz zu beachten.

Wenn wir uns diese beiden Unterscheidungen sozusagen an einer Matrix vorstellen,

dann ergibt sich daraus das Bild, dass wir nur für eine Konstellation,

die wir in § 186 und 187 einschlägig haben, nämlich für welche Kombination?

Wenn die Beleidigung gegenüber Dritten geäußert wird.

Genau, und zwar die Beleidigung gegenüber Dritten, ja, über eine andere Person.

Und was muss der Inhalt dieser Beleidigung sein?

Wenn ich nicht richtig misser?

Tatsachen behaupten.

Genau, also eine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil.

Das ist etwas, was vom Gesetzgeber als besonders exponiert empfunden wird,

dass sozusagen der Betroffene gar nicht dabei ist und sich nicht wehren kann.

Und wenn es nicht um eine Meinungsäußerung geht, wo dann der Adressat der Äußerung

sich denken kann, na gut, das ist halt seine Meinung,

sondern wo wirklich eine ehrenrührige Tatsache verbreitet wird.

Wir haben dann darüber gesprochen, wer ist als beleidigungsfähig?

Der einfachste Fall natürlich Menschen sozusagen, lebende Menschen.

Wir haben aber dann auch uns gesehen, dass es in bestimmten Fällen

auch Personenmehrheiten als solche Ehrschutz genießen können

oder eben einzelne Unter-Kollektiv-Bezeichnungen,

wenn suggeriert wird, dass man sagt, eine nicht näher bezeichnete Person

aus einem letztlich hinreichend abgrenzbaren Kollektiv

oder eben, dass man sagt, alle Leute aus diesem Kollektiv,

also alle Mitglieder des Erlanger Stadtrats, alle Mitglieder der,

alle Professoren des Fachbereichs Rechtswissenschaft oder was auch immer,

sodass im Grunde genommen jeder Einzelne sich dann angegriffen fühlen kann.

Das geht dann hier eben um die Frage, wie klar abgrenzbar ist diese Gruppe,

wenn jemand irgendwie generell sagt, alle Professoren sind faul,

dann ist wahrscheinlich diese Gruppe insgesamt zu wenig abgrenzbar,

weil damit ja letztendlich Professoren sämtlicher Fächer

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:30 Min

Aufnahmedatum

2018-12-05

Hochgeladen am

2018-12-05 19:29:02

Sprache

de-DE

Tags

beleidigung menschenraub fortbewegungsfreiheit Nötigung freiheitsberaubung 239a 239b geiselnahme erpressung Erpresserisch
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